Re: Kfz-Diebstahl nach Wohnungseinbruch über Dachterrasse


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Abgeschickt von Arne Grußendorf am 23 August, 2006 um 11:18:17

Antwort auf: Kfz-Diebstahl nach Wohnungseinbruch über Dachterrasse von Sebastian am 20 August, 2006 um 18:24:50:

Hallo,
beim Komplex "Eintrittspflicht der Hausratsversicherung" liegt nach der Sachverhaltsschilderung keine grobe Fahrlässigkeit vor. Alles was im Rahmen der Hausrat versichert ist, muss m.E. im Rahmen des Versicherungsvertrages ersetzt werde. Es gibt viele Gerichtsentscheidungen zum Thema "grobe Fahrlässigkeit" die sich immer daran orientieren, was der Bundesgerichtshof als Definition einmal vorgegeben hat. "Einfachste, naheliegende Überlegungen ausser acht gelassen....in hohem Maße Sorgfaltspflichten unbeachtet gelassen, die sich jedem hätten aufdrängen müssen...usw."
Offene Terassentür im Erdgeschoss beim Einkaufen, ja, aber nicht Dachgeschoss des Nachts.
Die Entscheidung würde ich nicht akzeptieren.

Der Komplex "Eintrittspflicht der Fahrzeugversicherung" ist schwieriger zu beurteilen. Es wäre nicht ganz fernliegend gewesen, sofort die Schlösser des Pkw auszutauschen, nachdem die Kassette mit den Ersatzschlüsseln gestohlen wurde, jedenfalls dann, wenn die Kassette auch Hinweise auf das Auto enthielt, z.B. Fahrzeugpapiere o.ä. Hierauf hätte allerdings die Kfz.-Versicherung auch Hinweisen können und vielleicht sogar müssen...
Ob "einfache" Fahrlässigkeit (Versicherung muss zahlen" oder "grobe" ( evtl. Leistungsfreiheit) hängt noch von den genaueren Umständen ab und kann sicherlich auch unterschiedlich beurteilt werden. Auch in diesem Zusammenhang würde ich die Entscheidung der Kfz.-Versicherung nicht ohne weiteres akzeptieren.

Gruß
Arne Grußendorf



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