Re: Verjährung bei Prämienforderungen


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Abgeschickt von Werner am 20 August, 2005 um 13:45:27:

Antwort auf: Verjährung bei Prämienforderungen von Sieg am 30 Juli, 2005 um 15:04:12:

Sofern nichts anderes gilt, finden immer die Verjährungsvorschriften des BGB Anwendung. Die regelverjährung beträgt nach § 195 BGB grundsätzlich drei Jahre und beginnt gem. § 199 BGB am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Von den Änderungen erfährt die Versicherung automatisch über die Zulassungsstelle. Ab zum Anwalt zwecks Erstberatung!


: Nach Wohnortwechsel wird das bestehende Kfz. am neuen Wohnort mit einer Doppelkarte des alten Versicherers umgemeldet. Der Kfz.Versicherer hebt, da er keine Wechselanzeige durch den VN erhält den Kfz.Vertrag auf + berechnet für die 4 Folgejahre keine Kfz.Prämie. Selbst bei Kfz.Abmeldung meldet sich der Versicherer nicht. 3 weitere Jahre später wird die komplette angefallene Prämie eingefordert. Ist diese nicht zwischenzeitlich verjährt?





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