Re: Kündigung der Rentenversicherung


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Abgeschickt von Werner am 09 Maerz, 2005 um 09:06:19:

Antwort auf: Vericherung-Kündigung von Waldemar am 08 Maerz, 2005 um 12:43:04:

Gelten bei Ihrem Vertrag die deutschen Allgemeinen Bedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung (ABFondsRV)? Oder im Ausland abgeschlossen?

Es ist normal,dass bei früher Kündigung viel Geld verloren geht, weil die Versicherungen am Anfang viele Kosten abziehen dürfen. Ihre Belastung ist tatsächlich grenzwertig. Mit Hilfe der genauen Versicherungsbedingungen und ihrem Versicherungsvertrag müsste man die Rechnung prüfen können. Für ein Sonderkündigungsrecht nach §§ 5a,10 VVG ist es aber wohl nach 3 Jahren zu spät. Ob das bei einer ausländischen Versicherung im Ausland abgeschlossen auch gilt ist fraglich.

In Deutschland sehen die Bedingungen meist so oder ähnlich aus:
Bei einer Kündigung in Deutschland wird entsprechend § 176
VVG (Versicherungsvertragsgesetz)– soweit bereits entstanden – der Rückkaufswert
erstatten. Dieser entspricht dem Wert des Fondsdeckungskapital
zuzüglich – bei Einschluss der Beitragsgarantie
nach Absatz 5 – des Garantiedeckungskapitals der
Beitragsgarantie nach § 1 Absatz 6, wobei ein als
angemessen angesehener Abzug in Höhe von 10% der
Bezugsgröße (Fondsguthaben abzüglich Todesfall-Leistung)
erfolgt. Beitragsrückstände werden von dem
Rückkaufswert abgesetzt. Ein Rückkaufswert von weniger
als 10 Euro verfällt.
Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden.
In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen
der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren
(vgl. § 12) kein Rückkaufswert vorhanden.
Der Rückkaufswert erreicht auch in den Folgejahren
nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge.
Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach
dem Zillmerverfahren?
(1) Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen
Kosten. Diese sog. Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2
der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen)
sind bereits pauschal bei der
Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht
gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren
nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung
(Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten
Beiträge zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen,
soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall
und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen
Versicherungsperiode bestimmt sind. Der zu tilgende
Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung
auf 4 % der von Ihnen während der Laufzeit des
Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt.
(3) Das beschriebene Verrechnungsverfahren hat wirtschaftlich
zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung
kein Rückkaufswert vorhanden ist.Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie zu
dem dort genannten Termin verlangen, ganz oder teilweise
von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden.
Haben Sie die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht
beantragt, wird die Versicherung als
beitragsfreie Versicherung weitergeführt. In diesem Fall
wird das Deckungskapital Ihrer Versicherung um einen
als angemessen angesehenen Abzug in gleicher Höhe
wie in Absatz 3 sowie um rückständige Beiträge herabgesetzt.
Erreicht die bis dahin gezahlte Beitragssumme
den Mindestbetrag von 1500 Euro nicht oder liegt das
Fondsdeckungskapital zum Stichtag laut Absatz 1 unter
2500 Euro, erhalten Sie den Rückkaufswert nach Absatz
3 und Ihre Versicherung endet. Eine teilweise Befreiung
von der Beitragspflicht können Sie nur verlangen, wenn
der fortzuzahlende Beitrag den Mindestbetrag von 300
Euro jährlich nicht unterschreitet.
Bei Einschluss der Beitragsgarantie nach § 1 Absatz 5
bleibt die Beitragsgarantie bei Ablauf in Höhe der bis zur
Beitragsfreistellung gezahlten Beiträge bestehen.
Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen
verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung
sind wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach
dem Zillmerverfahren (vgl. § 12) zunächst keine Beträge
zur Bildung einer beitragsfreien Rente vorhanden. Auch
in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe
der eingezahlten Beiträge bereit.





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