Re: Anwaltshaftung


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Abgeschickt von dasauge am 07 November, 2008 um 01:14:36

Antwort auf: Re: Anwaltshaftung von JG am 06 November, 2008 um 18:23:06:

In der OLG Stuttgart Entscheidung ging es um das Anwaltshonorar i.V.m. 62 VVG (alt). Im vorliegenden Fall ist nicht klar um welche Kostenverteilung es geht.
Grundsätzlich ist das richtig. Allerdings haben Sie ein Problem. Wenn der RSVR Sie auf Rückzahlung aus dem RSVertrag verklagt, tragen Sie das Kostenrisiko, da grunsätzlich Streitigkeiten mit der eigenen Rechtsschutzversicherung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Ein Urteil auf einen Satz herunterzubrechen und das auf einen anderen OLG-Bezirk anzuwenden, halte ich für sehr gewagt.
Wenn es um einen vertretbaren Betrag geht, würde ich ein konstruktives Gespräch mit dem Abteilungsleiter der RSVR suchen. Das Kostenrisiko des RSVR wird ja nicht dadurch geringer, dass der VR Ihnen die Kosten aufbürdet, sondern steigen dadurch.
Gutes Gelingen


: Gerade wegen eines evtl.kostenintensiven Prozesses gegen den Anwalt will die RSV das zu Unrecht gezahlte Geld vom Mandanten.Dass kann doch nicht RECHT sein?Dazu dieses passende Urteil:
: "Es gehört nicht zu den Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei der Rückforderung eines von seinem Rechtsschutzversicherer gezahlten überhöhten Anwaltshonorars mitzuwirken.
: OLG Stuttgart - 22.12.2000 - 7 U 110/00"





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